Arbeitssicherheitsschuhe nach DGUV 112-191
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe unterliegen einer Baumusterprüfung nach DIN EN20345, DIN EN 20346 und DIN EN 20347.
Die Zulassung nach dieser Baumusterprüfung erlischt schon bei der kleinsten Abänderung am Schuh (z.B. Verwendung eines anderen Schnürsenkels).
Das hat zur Folge, das die Haftung bei einem Unfall auf denjenigen übergeht, der die Schuhe in dieser abgeänderten Form in Verkehr gebracht hat.positiv zu beeinflussen.
Für orthopädische Zurichtungen und Einlagen galt seitens der Berufgenossenschaften eine Ausnahmeregelung, welche aber mit Wirkung zum März 2013 ersatzlos gestrichen wurde.
Leistungsübersicht
am Arbeitssicherheitsschuh nach DGUV 112-191
Es darf nur noch bei ausgewählten Sicherheitsschuhen eine Einlagenversorgung oder Schuhzurichtung vorgenommen werden. Angesichts dessen haben mehrere Hersteller Systeme für orthopädische Anpassungen an Sicherheitsschuhen entwickelt, die als Bausatz baumustergeprüft sind. Wir arbeiten mit verschiedenen Herstellern von baumustergeprüften Bausätzen für Einlagenversorgung und Schuhzurichtungen zusammen, um unseren Kunden auch in ihren Sicherheitsschuhen die gewohnte, qualitativ hochwertige Versorgung bieten zu können.
Da nicht jedes Modell eines Herstellers für Einlagen bzw. Zurichtungen zugelassen ist empfehlen wir Ihnen vor der Anschaffung des Sicherheitsschuhs mit uns Rücksprache zu halten um zu klären welches Modell nach Ihren Bedürfnissen umgearbeitet werden darf.
Informationen zu den Kostenübernahmevarianten finden Sie unten.
nach DGUV 112-191
Für Kunden denen eine Versorgung mit Einlagen und/oder Zurichtungen am konfektionierten Arbeitsicherheitsschuh nicht ausreicht besteht die Möglichkeit der kompletten Fertigung von orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhen nach DGUV 112-191 in in unserer Werkstatt.
Informationen zu den Kostenübernahmevarianten finden Sie unten.
Für orthopädisch veränderte Arbeitssicherheitsschuhe gelten andere Kostenerstattungsregelungen als für Privatschuhe.
Bei Privatschuhen übernimmt die Krankenkasse bei ärztlicher Diagnose
und Verordnung die Kosten.
Bei Arbeitssicherheitsschuhen können unterschiedliche Stellen die Kosten übernehmen:
1. Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber
Hier erhält der Arbeitgeber von uns einen Kostenvoranschlag.
Stimmt dieser dem Kostenvoranschlag schriftlich zu werden die nötigen Arbeiten ausgeführt und die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Arbeitgeber.
2. Gesetzlicher Unfallversicherungsträger
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übernehmen die Kosten nur dann, wenn eine Fußschädigung infolge eines Arbeitsunfalls (einschließlich eines Unfalls auf dem Weg von und zur Arbeit) oder eine Berufskrankheit vorliegt.
3. Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge
Diese Stelle übernimmt die Kosten dann, wenn kein Anspruch gegen eine BG oder Unfallkasse gelten gemacht werden kann und die Fußschädigung durch militärische oder militärähnliche Dienstverrichtungen, durch Kriegseinwirkung oder durch Ausübung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes entstand.
4. Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt die Kosten wenn kein Anspruch gegen Träger aus den Punkten 2 und 3 besteht und durch die Versorgung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann. Zusätzlich muss entweder eine Wartezeit von 15 Jahren bei Antragstellung erfüllt sein, oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird bezogen.
Antragsformulare finden Sie unten.
5. Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Kosten wenn kein Anspruch gegen Träger aus den Punkten 2 bis 4 besteht bei angeborener oder erworbener Fußbehinderung.
6. Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
7. Träger der Sozialhilfe
Antragsformulare
Die Servicenummer der Deutschen Rentenversicherung lautet: 0800/100048012